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Wahlsysteme

Home / Wahlsysteme

    Neues angewandtes Hessisches Kommunalwahlsystem

Das D`Hondt-Verfahren:
Zum neuen Hessischen Kommunalwahlsystem >>

    Allgemeines Hessisches Kommunalwahlsystem

Wie wähle ich Richtig!

Ein Informationsbeitrag für die Kommunalwahl

Kumulieren und panaschieren bei der Kommunalwahl
– Wie es funktioniert
– Aktuell kompakt

Kommunalwahl leicht erklärt:

https://www.youtube.com/watch?v=qFLKAvmE4J8

Wahlsystem

Wahlsystem

Verhältniswahl mit offenen Listen
(seit der Kommunalwahl 2001, vorher geschlossene Listen)

Besonderheiten

Besonderheiten

Neues Wahlsystem seit der Kommunalwahl 2001

Keine explizite Sperrklausel – faktische Sperrklausel ca.
bei einem Stimmenanteil für einen halben Sitz
(z. B. bei 20 Sitzen etwa bei 2–3 %, in Frankfurt am Main etwa ein halbes Prozent)

Kumulieren und Panaschieren

Mögliche dppelte Anwendung des Sitzzuteilungsverfahrens nach
Hare / Niemeyer

Abgeordnetenzahl

Abgeordnetenzahl

Die Zahl der Gemeindevertreter ist abhängig von der Einwohnerzahl und beträgt bei:

 

                          Einwohnerzahl

    Sitze

 

   bis zu 3.000 Einwohnern

    15

von      3.001

   bis zu 5.000 Einwohnern

    23

von      5.001

   bis zu 10.000 Einwohnern

    31

von    10.001

   bis zu 25.000 Einwohnern

    37

von    25.001

   bis zu 50.000 Einwohnern

    45

von    50.001

   bis zu 100.000 Einwohnern

    59

von  100.001

   bis zu 250.000 Einwohnern

    71

von  250.001

   bis zu 500.000 Einwohnern

    81

von  500.001

   bis zu 1.000.000 Einwohnern

    93

 

   über 1.000.000 Einwohnern

    105


Die Gemeinde kann die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festlegen.

Wahlperiode

Wahlperiode

Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre (bis 2001 vier Jahre).

Wahlrecht

Wahlsystem

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-) Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.

Passiv wahlberechtigt (wählbar) ist jeder aktiv Wahlberechtigte, der seit mindestens sechs Monaten seinen (Haupt-) Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.

Wahlgebietseinteilung

Einteilung des Wahlgebiets

Bei der Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde den Wahlkreis. Für die Wahl des Kreistags kann der Wahlkreis in Wahlbereiche unterteilt werden, um eine ausgewogene Vertretung örtlicher Interessen zu ermöglichen. Bei der Abgrenzung
der Wahlbereiche sind die Gemeindegrenzen einzuhalten.

Stimmenabgabe

Stimmenabgabe

Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann (panaschieren). Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (häufeln oder kumulieren).

Technisch gesehen kann auch eine Liste als Ganzes markiert werden. Ohne weitere Markierungen erhält dann jeder Listenkandidat eine Stimme. Erhalten Kandidaten anderer Parteien Stimmen, erhält die markierte Liste entsprechend weniger Stimmen.
Wird ein Listenkandidat gestrichen, erhält er keine Stimme von der Liste.

Bei der Auswertung werden zuerst alle Stimmen an die gewählten Personen zugeteilt, erst dann werden die Stimmen an die markierte Liste auf deren Kandidaten in der Reihenfolge des Listenplatzes verteilt. Gestrichene Kandidaten bleiben dabei unberücksichtigt.

Ausführliche Informationen mit Beispielstimmzetteln finden Sie auf den
verlinkten Seiten

Sperrklausel

Sperrklausel

Die Fünf-Prozent-Hürde wurde abgeschafft. Eine explizite Sperrklausel gibt es damit nicht mehr, nur noch eine mathematische Sperrklausel (faktische Sperrklausel), die im Schnitt bei dem Stimmenanteil für einen halben Sitz liegt.

Beispielsweise liegt für eine Stadt wie Frankfurt am Main mit 93 zu verteilenden Sitzen der kritische Stimmenanteil bei ca. 0,54 %. Bei der Wahl 1997 wäre etwa die NPD mit knapp 0,45 % (1.190 Stimmen) gescheitert, während die STATT-Partei mit fast 0,6 % (1.558 Stimmen) der Stimmen einen Sitz bekommen hätte

Sitzverteilung

Stimmenverrechnung / Sitzverteilung

Alle Stimmen einer Liste werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze ergibt sich nach nach dem Verfahren Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare / Niemeyer), das sich hinsichtlich der Größe der Parteien neutral verhält. Wenn bei der Kreistagswahl eine Partei oder Wählervereinigung einzelne Listen für mehrere Wahlbereiche aufgestellt hat, gelten diese im ersten Schritt als eine verbundene Liste. Die Unterverteilung erfolgt wiederum nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare / Niemeyer).
Aktives und passives Wahlrecht

Klausel

Mehrheitsklausel

Einer Partei oder Wählervereinigung, die insgesamt mehr als die Hälfte aller Stimmen erhalten hat, wird auf jeden Fall mehr als die Hälfte aller Sitze zugeteilt.

Sitzzuteilung

Sitzzuteilungen

Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Ist ein Bewerber in mehreren Wahlbereichsvorschlägen gewählt worden, erhält er den Sitz in dem Wahlbereich,
in dem er die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er den besseren Listenplatz im Wahlvorschlag einnimmt; bei gleichem Listenplatz entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

Links

Links

Gesetze

– Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)

– Hessisches Kommunalwahlordnung (KWO)

– Übersicht über Rechtsgrundlagen zu Kommunalwahlen

– Hessische Gemeindeordnung (HGO)

– Hessische Landkreisordnung (HKO)

– Hessische Gemeindeordnung (HGO)

– Übersicht über Kommunalwahlgesetze in anderen Ländern

Informationen

– Landeswahlleiter

– Hessischer Rundfunk
– Ausführliche Informationen und Nachrichten zur Kommunalwahl

–Hessische Landeszentrale für politische Bildung

Übersicht über das Kommunalwahlrecht in anderen Bundesländern.

    Hessisches Landtagswahlsystem

Besonderheiten

Besonderheiten

– Erst- und Zweitstimme heißen Wahlkreisstimme bzw. Landesstimme.

– Hessen ist das einzige Bundesland mit einem passiven Wahlrecht erst ab dem 21. Lebensjahr.

Abgeordnetenzahl

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 110 Sitzen. Davon werden 55 Mandate in Einmannwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.

Wahlperiode

Wahlperiode

Die Legislaturperiode wurde durch einen Volksentscheid am 22. September 2002 von vier auf fünf Jahre verlängert.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Hessen hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar ist, jeder Wahlberechtigte, der mindestens 21 Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr in Hessen wohnt.

Stimmenzahl

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Interessant ist die Namensgebung: Die von der Bundestagswahl bekannte Erststimme heißt Wahlkreisstimme, die Zweitstimme wird Landesstimme genannt. Auf diese Weise will man Missverständnisse beim Wähler hinsichtlich der Bedeutung der jeweiligen Stimme vermeiden. Mit der Wahlkreisstimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Landesstimme die Landesliste einer Partei. Diese Regelung wurde erst 1988 von der CDU/FDP-Koalition auf Wunsch der FDP eingeführt. Zuvor hatte jeder Wähler nur eine Stimme, die gleichzeitig für den Wahlkreiskandidaten und die Landesliste einer Partei gewertet wurde.

Wahlkreiseinteilung

Wahlkreiseinteilung

Im Gegensatz zur Bundestagswahl sind in Hessen keine festen Toleranzgrenzen für die Größenabweichungen der Wahlkreise vorgesehen.

Sperrklausel

Sperrklausel

Die Fünf-Prozent-Hürde wurde abgeschafft. Eine explizite Sperrklausel gibt es damit nicht mehr, nur noch eine mathematische Sperrklausel (faktische Sperrklausel), die im Schnitt bei dem Stimmenanteil für einen halben Sitz liegt.

Beispielsweise liegt für eine Stadt wie Frankfurt am Main mit 93 zu verteilenden Sitzen der kritische Stimmenanteil bei ca. 0,54 %. Bei der Wahl 1997 wäre etwa die NPD mit knapp 0,45 % (1.190 Stimmen) gescheitert, während die STATT-Partei mit fast 0,6 % (1.558 Stimmen) der Stimmen einen Sitz bekommen hätte.

Sitzzuteilungsverfahren

Wahlperiode

Die Legislaturperiode wurde durch einen Volksentscheid am 22. September 2002 von vier auf fünf Jahre verlängert.

Sitzverteilung

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 110 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,

– die keiner Landesliste angeschlossen sind oder
– deren Landesliste die Fünf-Prozent-Hürde verfehlt hat.

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Stimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Landesstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Wahlkreisstimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist.

Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- Ausgleichsmandate

Überhang- Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 110 um so viele erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein Hare/Niemeyer-konformes Verhältnis erreicht ist.

Meldungen

Meldungen

– Landtagswahl in Hessen am 22.09.2013

– Landtagswahl in Hessen am 18.01.2009

– Landtagswahl in Hessen am 27.01.2008 

Links

Links

– Landeswahlgesetz – Landeswahlordnung – Wahlprüfungsgesetz

– Landeswahlleiter

– Hessischer Landtag

– Landtagswahlrecht von Hessen im Vergleich

– Umfragen zur Landtagswahl in Hessen 

Ergebnisse

Ergebnisse

– Ergebnisse der bisherigen Landtagswahlen in Hessen.
(Siehe Seite Wahlergebnisse) 

    Bundeswahlsystem

Zum Bundestagswahlsystem >>

    Europawahlsystem

Zum Europawahlsystem >>

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FREIE WÄHLER
Kreisvereinigung Main-Kinzig

Vorsitzender:
Bünyamin Colak
Postfach 1127
D-63551 Gelnhausen
E-Mail: Geschäftsstelle

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